Mittwoch, 8. November 2017

Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

 

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (B 12 KR 14/16 R).

Wer also ein Ehrenamt ausübt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss darauf keine Sozialabgaben zahlen.

 


Montag, 23. Oktober 2017

Umgangsrecht der Großeltern


Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein eigenes Umgangsrecht mit ihren Enkeln, auch nach einer Scheidung der Eltern. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes. Daher kann das Umgangsrecht trotz bestehender Bindungen verwehrt werden, wenn zwischen den Eltern und Großeltern tiefgreifende Spannungen bestehen.

 

Die Großeltern müssen bereit sein, zu respektieren, dass die Erziehung der Enkel bei den Eltern liegt. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Wenn die Großeltern diesen mißachten, läßt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017).